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Betriebsübergang: Widerspruchsfrist läuft nicht bei fehlerhafter Unterrichtung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang - der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses dann auch noch Jahre später wirksam widersprechen. Das bloße Weiterarbeiten beim Betriebserwerber, die Entgegennahme einer Gehaltserhöhung oder eine interne Stellenbewerbung begründen dabei keine Verwirkung des Widerspruchsrechts.

Gesetzlicher Rahmen: Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil nach § 613a BGB auf einen neuen Inhaber über, ist der bisherige Arbeitgeber (oder der Erwerber) verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich über bestimmte Umstände zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Zu den Pflichtinhalten gehören insbesondere der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Übergangs, der Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Erst eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang. Eine fehlerhafte, unvollständige oder irreführende Unterrichtung ist einer unterbliebenen Unterrichtung gleichzustellen - die Frist läuft in diesem Fall nicht an (vgl. BAG, 22.01.2009 - Az: 8 AZR 808/07).

Anforderungen an die Identifizierung des Betriebserwerbers

Zu den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung gehört die hinreichende Bezeichnung der Identität des Betriebserwerbers. Es reicht nicht aus, lediglich die Firma des Erwerbers zu nennen. Die Unterrichtung muss den Arbeitnehmern vielmehr ermöglichen, Erkundigungen über den künftigen Betriebsinhaber einzuholen. Dazu gehören die Angabe des Firmensitzes - um das zuständige Handelsregister einsehen zu können - sowie eine Geschäftsadresse, an die gegebenenfalls ein Widerspruch nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB gerichtet werden kann. Bei Gesellschaften ist, soweit keine vollständige gesetzliche Vertretung benannt wird oder benannt werden kann, zumindest eine identifizierbare natürliche Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner anzugeben.

Ist der Betriebserwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung noch nicht gegründet, muss dieser Umstand in der Unterrichtung ausdrücklich offengelegt werden. Andernfalls vermittelt die Unterrichtung den unzutreffenden Eindruck, es handele sich bei dem Erwerber um ein bereits bestehendes, handlungsfähiges Unternehmen. Dieser Fehler kann nicht dadurch geheilt werden, dass Arbeitnehmer „irgendwann und irgendwie“ - etwa durch Lohnabrechnungen oder sonstige Schreiben des Erwerbers im Zuge der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Kenntnis von der Anschrift des Erwerbers erlangen. Nur eine ausdrückliche Vervollständigung der Unterrichtung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 126b BGB) und mit dem klarstellenden Hinweis, dass nunmehr die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt, kann die fehlerhafte ursprüngliche Unterrichtung ersetzen.

Wird in der Unterrichtung zudem die Betriebserwerberin selbst mit einer übergeordneten Konzerngesellschaft vermischt, ohne dass dies hinlänglich klargestellt wird, verstärkt dies die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Arbeitnehmer müssen eindeutig erkennen können, wer ihr künftiger Vertragspartner ist und wer dagegen lediglich zur Unternehmensgruppe des Erwerbers gehört.


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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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