Die einmonatige Frist für den Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses beginnt nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über einen beabsichtigten Betriebsübergang unterrichtet wird. Arbeitet der Arbeitnehmer nun widerspruchslos weiter, so begründet dies alleine noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts. Die Verwirkung kann jedoch eintreten, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses weder gerichtlich noch außergerichtlich zur Wehr gesetzt hat und wenn dies dem Betriebsveräußerer bekannt geworden ist.
BAG, 24.07.2008 - Az: 8 AZR 175/07
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