Eine Ermächtigung an den
Arbeitgeber, in einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und einem von ihm bestimmten Umfang den Beschäftigungs- und Lohnanspruch des
Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit zu verkürzen oder sogar ganz auszuschließen, ist unwirksam.
Denn dadurch erhielte der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht, das ihn berechtigt, ohne Bindung an
Kündigungsfristen und -gründe einseitig in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses einzugreifen.
Die Arbeitsleistung wäre zu seiner alleinigen Disposition gestellt (vgl. BAG, 27.01.1994 - Az: 6 AZR 541/93; BAG, 18.10.1994 - Az: 1 AZR 503/93). Bei einer derartigen unrechtmäßigen Anordnung von Kurzarbeit kommt § 296 Satz 1 BGB ebenso zur Anwendung wie bei einer unwirksamen
Kündigung.