Wird ein Mietverhältnis von beiden Parteien jeweils fristlos gekündigt, bemisst sich der Streitwert einer Feststellungsklage nicht nach der gesamten vertraglich vereinbarten Restlaufzeit, sondern nur nach dem Zeitraum bis zur zeitlich früher wirkenden Kündigung der Gegenseite.
Wie berechnet sich der Streitwert nach § 8 ZPO?
Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig, regelt § 8 ZPO die Bemessung des Streitwerts. Danach ist grundsätzlich die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Miete anzusetzen, sofern nicht der 25-fache Betrag der einjährigen Miete geringer ist. Maßgeblich ist damit zunächst, welcher Zeitraum als „streitige Zeit“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Für die Bemessung des Beschwerdegegenstands im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich.Wie wirkt sich eine weitere Kündigung der Gegenseite aus?
Kündigt die beklagte Partei ihrerseits das Mietverhältnis zu einem Zeitpunkt, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, verändert dies den relevanten Bezugszeitraum für die Streitwertbemessung. Die „streitige Zeit“ im Sinne von § 8 ZPO erstreckt sich dann nicht mehr auf die gesamte restliche vertragliche Mietzeit, sondern nur auf den Zeitraum bis zu dieser weiteren Kündigung. Entscheidend ist hierbei nicht, ob die Parteien die Wirksamkeit der jeweils gegnerischen Kündigung anerkennen. Halten beide Parteien die Kündigung der jeweils anderen Seite für unwirksam, ändert dies nichts an der Begrenzung des maßgeblichen Zeitraums, sofern keine der Parteien geltend macht, dass das Mietverhältnis über den Zeitpunkt der letzten Kündigung hinaus fortbestanden habe. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien spätestens sein Ende gefunden hat (vgl. BGH, 02.07.2008 - Az: XII ZR 44/07).Beeinflussen Schadensersatzansprüche für die Zukunft den Gegenstandswert?
Der Umstand, dass eine Partei künftig Ansprüchen auf Ersatz eines Mietausfallschadens für den Zeitraum bis zum ursprünglich vertraglich vorgesehenen Mietende ausgesetzt sein könnte (vgl. BGH, 24.01.2018 - Az: XII ZR 120/16), ändert nichts an der Begrenzung der streitigen Zeit im Sinne von § 8 ZPO. Dies gilt bereits deshalb, weil solche Ansprüche - sofern sie nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits sind - für die Bemessung des Beschwerdegegenstands ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, 02.07.2008 - Az: XII ZR 44/07). Das Bestehen des Mietverhältnisses ist somit im Sinne von § 8 ZPO nicht über den Zeitpunkt der letzten Kündigung hinaus streitig.Wie verhält sich der Streitwert der Feststellungsklage zu einer Widerklage auf Mietzahlung?
Haben Klage und Widerklage wirtschaftlich denselben Streitgegenstand zum Inhalt - etwa weil sowohl die Feststellungsklage zur Wirksamkeit einer Kündigung als auch eine Widerklage auf rückständige Miete denselben Zeitraum betreffen - sind die jeweiligen Beschwerdewerte nicht zu addieren. Eine Zusammenrechnung der Beschwer aus dem Unterliegen bei der Feststellungsklage einerseits und der Verurteilung auf die Widerklage andererseits kommt nur in Betracht, wenn beide Ansprüche wirtschaftlich selbständig nebeneinanderstehen. Betreffen beide denselben Zeitraum und damit wirtschaftlich identische Werte, verbleibt es bei einer einheitlichen Betrachtung (vgl. BGH, 28.09.1994 - Az: XII ZR 50/94; BGH, 27.07.2017 - Az: III ZB 37/16).
BGH, 15.07.2026 - Az: XII ZR 95/25
ECLI:DE:BGH:2026:150726BXIIZR95.25.0
Vorgehend: OLG München, 13.11.2025 - Az: 32 U 1397/25 e
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