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Irreführende Werbung durch angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Eurowings GmbH (Eurowings, Beklagte und Berufungsbeklagte) untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt unter „Weitere Optionen“ das folgende Zusatzangebot für 9 EUR ausgewählt werden:

„Fliegen Sie nachhaltiger
Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren“

Unter „Mehr erfahren“ gelangten die Kundinnen und Kunden zu folgender Information:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen
[…] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt.“

Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag „Sustainable Aviation Fuel“ zu unterstützen, mit der Erklärung:

„Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. […]“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verbraucherzentrale, Kläger und Berufungskläger) hat Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden die angebotene Kompensation von CO2-Emissionen dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff „nachhaltig“ im Zusammenhang mit „Sustainable Aviation Fuel“ in Bezug auf das Klima als „emissionsfrei“ zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.

Nach Auffassung von Eurowings sei deutlich, dass nur der CO2-Ausstoss kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2025 - Az: 12 O 280/23 - abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowings werbe nicht mit einer „Klimaneutralität“ und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich der Informationen zu „Sustainable Aviation Fuel“ weise Eurowings zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichen Flugkraftstoffen handele. Die Verbraucherzentrale behaupte schon nicht, dass die Aussage, der CO2-Ausstoss werde um 80 % reduziert, falsch sei.

Der 20. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Berufung der Verbraucherzentrale hat hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz der weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in nicht unerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbraucherinnen und Verbrauchern verstünden die Werbung folglich dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen der gebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung, den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewis-sen zu verschaffen, werde durch die übrigen, nicht kompensierten klimaschädlichen Emissionen tatsächlich nicht erzielt.

Eurowings sei auch ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben sei die Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich.

Nicht irreführend sei hingegen – wie auch vom Landgericht Düsseldorf entschieden – die angegriffene Werbung mit „Sustainable Aviation Fuel“. Eurowings konkretisiere zutreffend und eindeutig, dass der CO2-Ausstoss durch „Sustainable Aviation Fuel“ im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 % reduziert werde, damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff „nachhaltig“ eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit „klimaneutral“ gleichzusetzen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegen kann Eurowings Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats erheben.


OLG Düsseldorf, 04.12.2025 - Az: I-20 U 38/25

Quelle: PM des OLG Düsseldorf

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