Wird eine Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer geschlossen, nach der keine weiteren Ansprüche auf Seiten des Arbeitnehmers bestehen, so umfasst dies auch eine eigentlich vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung für ein einjähriges
Wettbewerbsverbot.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung hatte das Landesarbeitsgericht eine nichttypische Vertragsklausel auszulegen. Die Auslegung solcher nichttypischer Erklärungen ist Sache der Tatsachengerichte und in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung unterliegt, ob bei der Auslegung die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewendet worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet, gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen worden ist, ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht oder ob eine gebotene Auslegung unterlassen ist. Ist ein solcher Fehler nicht festzustellen, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gebunden, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder näher liegt.
Inhalt und Umfang einer Ausgleichsklausel sind durch Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Wollen Parteien ihre Rechtsbeziehungen abschließend bereinigen, kommen der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische positive oder negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend nicht mehr erfüllt werden soll. Ein negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen.
Das Landesarbeitsgericht ist entgegen der Revision rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe mit Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung ein solches Schuldanerkenntnis abgegeben.
Die Wortlautauslegung (§ 133 BGB) ist nicht zu beanstanden. Die Formulierung der Ziffer 5, in der es heißt: „Weitergehende Ansprüche ... bestehen nicht“, spricht für das Verständnis des Landesarbeitsgerichts, außer den in den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 geregelten Ansprüche sei alles andere erledigt. Dem steht der nach Ansicht des Klägers fehlende „Detailreichtum“ der „eher atypischen“ Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. „Atypisch“ waren bereits die zu regelnden Sachverhalte, nämlich das rechtliche Schicksal des an sich bereits zum 31. Dezember 2001 beendeten (Probe-) Arbeitsverhältnisses und die Aufhebung der Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger nach Maßgabe des Arbeitsvertrags einen Dienstvertrag als Geschäftsführer zu schließen. Beides ist einer Regelung zugeführt worden, in dem das
Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2002 verlängert wurde, sich die Beklagte zur Entgeltzahlung bei gleichzeitiger Freistellung des Klägers und der Stellung eines näher beschriebenen Dienstwagens verpflichtete.
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