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Durchführung des Versorgungsausgleichs

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das zuvor im BGB geregelte Recht des Versorgungsausgleichs ist seit dem 01.09.2009 mit dem VersAusglG grundlegend reformiert worden.

Der Versorgungsausgleich regelt nach wie vor die Aufteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Vor dem Inkrafttreten der Reform war der Versorgungsausgleich so konzipiert, dass nach Möglichkeit sämtliche Versorgungsansprüche der beiden Ehegatten addiert und die Differenz der Salden ausglichen wurde. Dazu mussten die einzelnen Anrechte z.T. so umgerechnet werden, dass sie mit Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar waren. Anrechte, die in diesem so genannten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden konnten, blieben dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, der später auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt werden konnte.

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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Bei der internen Teilung erhält der berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch direkt gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten. Jedes in der Ehe aufgebaute Anrecht wird gesondert im jeweiligen Versorgungssystem geteilt, statt alle Ansprüche kompliziert zu verrechnen.
Eine externe Teilung findet ausnahmsweise statt, wenn der Ausgleichsberechtigte zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Dabei wird ein Kapitalbetrag zweckgebunden bei einem anderen Versorgungsträger eingezahlt.
Nein. Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt. Zudem soll das Familiengericht von der Durchführung absehen, wenn nur geringe Ausgleichswerte vorliegen oder gleichartige Anwartschaften auf beiden Seiten ähnlich hoch sind.
Ja, Eheleute haben größere Spielräume für individuelle Vereinbarungen. Diese müssen nicht mehr vom Familiengericht genehmigt werden, unterliegen jedoch einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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