Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Das umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Auskunftsanspruch hat dienende Funktion gegenüber den materiell-rechtlichen Regelungen des güterrechtlichen Ausgleichs und steht mit diesen im untrennbaren Zusammenhang.
Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt. In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs.
Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt. In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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