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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schadensersatz trotz abgetretener Forderung und Verjährung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten kann auch dann noch gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Forderung erfüllungshalber vom Unfallgeschädigten abgetreten bekommen hat und die direkte vertragliche Forderung gegen den Geschädigten verjährt ist. Voraussetzung ist, dass die Abtretung wirksam erfolgt ist und die Mietwagenkosten den Maßstab des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllen, also dem entsprechen, was ein wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten darf.

Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Geschädigten führt in dieser Konstellation nicht zwingend zum Wegfall des Schadensersatzanspruchs. Eine Pflicht des Geschädigten, sich gegenüber dem eigenen Vertragspartner - etwa dem Vermieter - auf Verjährung zu berufen, ergibt sich nicht aus § 254 BGB. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Abwicklung solcher Schadensfälle regelmäßig über den Versicherer erfolgt und eine generelle Parallelverfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Geschädigten und dem Versicherer zu unangemessenen Belastungen führen würde.

Zudem ist eine formularmäßige Abtretung der Mietwagenkosten an das Vermietungsunternehmen im Sinne des § 307 BGB wirksam, wenn sie in klarer, verständlicher Sprache erfolgt und keine überraschenden oder unangemessen benachteiligenden Klauseln enthält. In diesem Fall ist der durch die Abtretung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur in Höhe des sogenannten „erforderlichen“ Mietwagenpreises ersatzfähig. Dieser bestimmt sich auf Grundlage anerkannter Marktindizes (Schwacke/Fraunhofer) unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags von 20 % wegen unfallbedingter Besonderheiten.

Die Erstattung weiterer Nebenkosten (z. B. Zusatzfahrer, Haftungsfreistellung, Hol- und Bringdienst) ist zulässig, soweit diese marktüblich sind und im konkreten Fall nachvollziehbar in Anspruch genommen wurden.

Im Ergebnis kann das vermietende Unternehmen auch bei teilweiser Ablehnung durch die Versicherung die Differenz zum erforderlichen Mietzins als Schadensersatz erfolgreich einklagen - sofern die ursprüngliche Forderung rechtzeitig gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wurde.


LG Essen, 21.02.2020 - Az: 15 S 19/19

ECLI:DE:LGE:2020:0121.15S19.19.00

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