Der Erwerber eines vom Veräußerer anfechtbar zum Eigentum erlangten Pkw bleibt im Fall der Anfechtung Eigentümer der Sache, wenn er die Anfechtbarkeit des Eigentumsübergangs durch den ursprünglichen Eigentümer nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Ob eine solche Nachforschungspflicht, die nicht allgemein als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb bejaht werden kann, besteht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Für den
Gebrauchtwagenhandel besteht eine Nachforschungspflicht hier, wenn die Person, von dem der Beklagte das Fahrzeug erwarb, nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war. Derjenige, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, und nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesen ist, muss sich der eine Nachforschungspflicht auslösende Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeuges gelangt sein könnte.
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