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Belegvorlage beim Zugewinnausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung nur dann zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, das Amtsgericht verpflichte ihn, eine unmögliche Auskunft zu erteilen. Denn das Familiengericht stütze sich auf ein nicht bestehendes Auskunftsrecht gegen seinen Vater.

Auch auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte und dass es zur Geltendmachung eines höheren Aufwands konkreter Darlegung und Glaubhaftmachung bedürfe, hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass die Einschaltung von Hilfspersonen (Rechtsanwalt, Steuerberater) erforderlich gewesen sei, da der Antragsteller nicht Darlehensnehmer des besagten Kredits sei. Der Antragsteller sei kein Jurist und müsse sich allein schon wegen der Tragweite ihm unter Umständen drohender Nachteile Rechtsrat einholen. Der Rat eines Steuerberaters sei vor dem Hintergrund geboten, ob sich aus der steuerlichen Historie einer Immobilie gegebenenfalls Sachverhalte auftun, die für die beschiedene Auskunftsverpflichtung relevant seien.

Weiter werde die Annahme des Familiengerichts, dass der Antragsteller einen Auskunftsanspruch gegen den Kreditnehmer habe, zwar nicht geteilt, ungeachtet dessen sei im Ergebnis der vom Familiengericht beschiedenen Verpflichtung der Kostenaufwand der Auskunftsklage einzustellen. Unter Aufstellung der Kostenberechnung nach dem RVG mit einem bezifferten Gesamtkostenrisiko in Höhe von 9.471,20 €, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass selbst bei einer obsiegenden Auskunftsklage allein schon die Klageerhebung einen Kostenaufwand von mehr als 600 € verursache.

Damit hat der Antragsteller entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auskunftsklage überhaupt erforderlich ist, weil sein Vater zur Herausgabe der Unterlagen nicht bereit ist.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich dieser Vortrag insbesondere nicht aus der vom Antragsteller vorgenommenen Berechnung der Prozesskosten für eine Auskunftsklage. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass die bezifferten Prozesskosten in die Wertberechnung einzustellen sind. Aus einer bloßen Prozesskostenberechnung ergibt sich nicht konkludent die Tatsachenbehauptung, dass der Vater es abgelehnt hat, die Auskunft zu erteilen.

Insoweit hätte es eines konkreten Tatsachenvortrags zur Weigerung des Vaters bedurft. Fehlt aber bereits die Darlegung der Notwendigkeit einer Auskunftsklage, sind Kosten für eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Vater unbeachtlich und konnten vom Beschwerdegericht ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen werden. Mangels entsprechenden Vorbringens musste das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dem Antragsteller auch keine Gelegenheit zur Glaubhaftmachung geben.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat, bei Weigerung des Vaters die entsprechende Auskunft unmittelbar vom Kreditinstitut hätte anfordern können.

Soweit dieses zur Herausgabe bereit wäre, wäre auch keine Auskunftsklage gegen einen Dritten erforderlich, sodass entsprechende Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig entstünden. Ein solcher Auskunftsanspruch des fremdnützigen Sicherungsgebers gegenüber der kreditgewährenden Bank wird jedenfalls dann bejaht, wenn der Drittsicherheitengeber mit Zustimmung oder im Auftrag des Kreditnehmers für diesen eine bankübliche Sicherheit bestellt hat.

Denn in diesen Fällen, hat der Kreditnehmer in der Regel konkludent in die Informationsweitergabe durch die Bank an den Drittsicherheitengeber eingewilligt und zwar insoweit, als die Höhe der aktuellen Verbindlichkeit des Kreditnehmers gegenüber der Bank betroffen ist. Die Weitergabe ist zwar auf die Information über die Haftungslage und die Höhe der gesicherten Forderung beschränkt; über weitere Geschäftsvorfälle darf der Drittsicherheitengeber nicht informiert werden.

Vorliegend betrifft die vorzulegende Auskunft aber gerade die Höhe der Verbindlichkeit, sodass eine Herausgabe durch die Bank jedenfalls in Betracht kommt.

Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Anfrage bei der Bank erfolglos gewesen sei.


BGH, 10.11.2021 - Az: XII ZB 350/20

ECLI:DE:BGH:2021:101121BXIIZB350.20.0

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