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Unterhaltsstreit: Kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Damit die erforderlichen Informationen über die unterhalsrechtliche relevante Finanzlage des Unterhaltspflichtigen erlangt werden können, steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch zu.

Anspruchsgrundlage ist bei Verwandten, die einander unterhaltspflichtig sind, § 1605 BGB, bei geschiedenen Eheleuten § 1580 BGB und bei getrennt lebenden Eheleuten § 1361 Abs. 4 BGB.

Darüber hinaus ist ein wirksames Auskunftsverlangen dann relevant, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltsrückständen geht.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch?

Der Anspruch steht sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen zu. Insoweit sind die Parteien einander zur Auskunft verpflichtet und können auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Der Unterhaltsschuldner kann seine Auskunftspflicht auch nicht dadurch umgehen, dass er sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt (BGH, 16.09.2020 - Az: XII ZB 499/19; BGH, 15.11.2017 - Az: XII ZB 503/16).

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (BGH, 15.11.2017 - Az: XII ZB 503/16).

Nur dann, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann, besteht keine Verpflichtung zur Auskunft.

Die unterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen Kindes sind dagegen beide hinsichtlich ihres Einkommens auskunftspflichtig - aber nicht wechselseitig. Zwar sind im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses auch Eltern untereinander zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet, wenn die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (OLG München, 25.01.2023 - Az: 2 UF 813/22 e).

Sofern keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden kann, ermöglichen diese Informationen dann einen entsprechenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Grundsätzlich soll aber mit dem Auskunftsanspruch eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Damit das Auskunftsrecht nicht missbraucht wird und dieses dauernd geltend gemacht wird, kann vor Ablauf von zwei Jahren nur dann erneut Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete mittlerweile wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 BGB).

Was gilt für Teilauskünfte?

Teilauskünfte über die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen (BGH, 22.10.2014 - Az: XII ZB 385/13).

Wann ist ein gerichtliches Auskunftsverfahren möglich?

Nicht immer ist die Gegenseite jedoch bereit, die entsprechende Auskunft zu leisten. In diesem Fall kann zur Durchsetzung des Anspruchs eine Auskunftsklage vor dem Familiengericht erhoben werden.

Für ein gerichtliches Auskunftsverfahren müssen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch zumindest in den wesentlichen Eckpunkten dargelegt werden, da es sich beim Auskunftsanspruch um einen unselbstständigen Hilfsanspruch zum Unterhaltsanspruch handelt. Der Auskunftsanspruch muss weiterhin fällig sein.

Die gerichtliche Geltendmachung kann dann in Form einer isolierten Auskunftsklage geschehen, deren ausschließliches Ziel die Erteilung der Auskunft ist.

Möglich ist aber auch eine sogenannte Stufenklage gemäß § 254 ZPO. Diese verbindet die Auskunftsklage von vorneherein stufenförmig mit der Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und mit einer zunächst unbezifferten Klage auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalts. Diese Klageart bietet den Vorteil, dass die Unterhaltsproblematik in einem Rechtsstreit abschließend beurteilt und entschieden werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Auskunftswiderklage möglich, denn die Gegenseite hat seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, das Maß der Bedürftigkeit des Antragstellers zu ermitteln.

Das Familiengericht kann auch von sich aus die Verfahrensbeteiligten zur Erteilung von Auskünften über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern (§ 235 FamFG).

Kommt ein Beteiligter seiner Auskunftsverpflichtung dennoch nicht nach, kann das Gericht auch von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Finanzamt, Versicherungen), die erforderlichen Auskünfte verlangen. Diese Ansprechpartner sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gericht die angeforderten Auskünfte zu erteilen und können dies auch nicht aus Datenschutzgründen Persönlichkeitsrechtsgründen verweigern.

Weiterhin sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung Umstände mitzuteilen, die sich während eines solchen Verfahrens verändert haben.

Dem Beteiligten, der die Veranlassung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gesetzt, indem er als Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, können die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG).
Stand: 01.09.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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