Unterhaltsberechtigte, denen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt ist, können von einem gesetzlichen Auskunftsanspruch Gebrauch machen.
Dieser Anspruch ergibt sich bei Verwandten, die einander unterhaltspflichtig sind, aus § 1605 BGB, bei geschiedenen Eheleuten aus § 1580 BGB und bei getrennt lebenden Eheleuten aus § 1361 Abs. 4 BGB. Der Auskunftsanspruch gilt aber nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen.
Schließlich haben beide Beteiligten ein Anrecht darauf, sicherstellen zu können, dass der Unterhaltsanspruch korrekt und bezifferbar ist.
Die unterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen Kindes sind zwar beide hinsichtlich ihres Einkommens auskunftspflichtig - aber nicht wechselseitig. Vielmehr muss das volljährige Kind, wenn es einen Elternteil wegen Unterhalts in Anspruch nimmt, Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils erteilen sowie die erforderlichen Belege vorlegen. Nötigenfalls muss das volljährige Kind die Auskunft und Belegvorlage gerichtlich geltend machen, um diese Auskünfte und Belege dem anderen Elternteil vorlegen zu können.
Damit das Auskunftsrecht nicht missbraucht wird und dieses dauernd geltend gemacht wird, kann vor Ablauf von zwei Jahren nur dann erneut Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 BGB). Dies ist z.B. bei einem Wechsel des Arbeitgebers der Fall.
Wird der Auskunftsanspruch geltend gemacht, so muss nicht nur die entsprechende Information erteilt werden, auf Anforderung muss der zur Auskunft verpflichtete auch entsprechend Belege vorlegen. Die Geltendmachung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei die mündliche Geltendmachung allein schon aus Beweisgründen selten erfolgt.
Konkret sind folgende Informationen zu erteilen bzw. Belege vorzulegen; Belege müssen nur auf ausdrückliche und gesonderte Anforderung vorgelegt werden:
Dieser Anspruch ergibt sich bei Verwandten, die einander unterhaltspflichtig sind, aus § 1605 BGB, bei geschiedenen Eheleuten aus § 1580 BGB und bei getrennt lebenden Eheleuten aus § 1361 Abs. 4 BGB. Der Auskunftsanspruch gilt aber nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen.
Schließlich haben beide Beteiligten ein Anrecht darauf, sicherstellen zu können, dass der Unterhaltsanspruch korrekt und bezifferbar ist.
Die unterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen Kindes sind zwar beide hinsichtlich ihres Einkommens auskunftspflichtig - aber nicht wechselseitig. Vielmehr muss das volljährige Kind, wenn es einen Elternteil wegen Unterhalts in Anspruch nimmt, Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils erteilen sowie die erforderlichen Belege vorlegen. Nötigenfalls muss das volljährige Kind die Auskunft und Belegvorlage gerichtlich geltend machen, um diese Auskünfte und Belege dem anderen Elternteil vorlegen zu können.
Damit das Auskunftsrecht nicht missbraucht wird und dieses dauernd geltend gemacht wird, kann vor Ablauf von zwei Jahren nur dann erneut Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 BGB). Dies ist z.B. bei einem Wechsel des Arbeitgebers der Fall.
Wird der Auskunftsanspruch geltend gemacht, so muss nicht nur die entsprechende Information erteilt werden, auf Anforderung muss der zur Auskunft verpflichtete auch entsprechend Belege vorlegen. Die Geltendmachung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei die mündliche Geltendmachung allein schon aus Beweisgründen selten erfolgt.
Konkret sind folgende Informationen zu erteilen bzw. Belege vorzulegen; Belege müssen nur auf ausdrückliche und gesonderte Anforderung vorgelegt werden:
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Der Auskunftsanspruch besteht sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige. Er ergibt sich für Verwandte aus § 1605 BGB, für geschiedene Eheleute aus § 1580 BGB und für getrennt lebende Eheleute aus § 1361 Abs. 4 BGB.
Auf Verlangen sind Steuererklärungen, Steuerbescheide und bei Nichtselbstständigen Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate vorzulegen. Bei Selbstständigen ist der Zeitraum maßgeblich auf 3 Jahre erweitert, inklusive Bilanzen oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen.
Grundsätzlich kann vor Ablauf von zwei Jahren nur dann erneut Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 BGB).
Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, wesentliche Einkommensänderungen unaufgefordert mitzuteilen. Wird dies unterlassen, kann der Unterhaltsanspruch im Extremfall ganz oder teilweise verwirkt werden.
Nein, die Auskunft darf nicht verweigert werden, etwa weil kein Unterhaltsanspruch bestehen soll. Eine Auskunftspflicht entfällt lediglich dann, wenn nachweislich kein Unterhaltsanspruch besteht, beispielsweise durch einen wirksamen Unterhaltsverzicht.
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