Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungIm vorliegenden Fall stand dem Ehemann im
Zugewinnausgleich ein Betrag von gut € 50.000 zu.
Die Ehefrau hatte diesen Betrag jedoch zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet.
Die Klage zum Zugewinnausgleich wurde daher vom Familiengericht wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen.
Ein solches Verhalten kann den gänzlichen Ausschluss des
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau sowie die Kürzung des ihr zustehenden Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
Zum Versorgungsausgleich führte das Gericht aus:
Es kommt als einziger Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf Zugewinnausgleich durch Verschwendung des ihr zugeflossenen Verkaufserlöses nach der Trennung vereitelt hat.
Zur Vermeidung der Prämierung illoyalen Verhaltens kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob und inwieweit der Berechtigte während der Zeit der Erwirtschaftung der Versorgungsanwartschaften seinen Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist. Ist das der Fall, hat er grundsätzlich auch Anspruch auf Teilhabe an den gemeinsam erwirtschafteten Anwartschaften. Ein Fehlverhalten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann daher eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht rechtfertigen, es sei denn, es wäre besonders krass.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.