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Zugewinnausgleich: Wann gehört ein Steuererstattungsanspruch zum Anfangsvermögen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind Geldforderungen sowohl in das Anfangs- als auch in das Endvermögen grundsätzlich mit ihrem Nennwert aufzunehmen. Dies folgt aus dem im Zugewinnausgleich gemäß §§ 1373 ff. BGB geltenden Stichtagsprinzips, das der Berücksichtigung erst künftig eintretender Umstände grundsätzlich entgegensteht.

Für die stichtagsbezogene Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich ist in der Rechtsprechung des Senats zwar anerkannt, dass eine latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung im Rahmen dieser Bewertungsmethode deswegen geboten, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung - bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht - eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen.

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