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Düsseldorfer Tabelle 2020 (Unterhaltstabelle)

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Ihr werden seit Jahrzehnten die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts entnommen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist als eine allgemeine Richtlinie anzusehen, die jedoch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung i.d.R. so akzeptiert wird. Sie hat keine Gesetzeskraft, gibt jedoch gleichwohl einen guten Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich gezahlt werden muss.

Zum 01.01.2020 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert:

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle wurden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Der Mindestsatz für den Unterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1612a I BGB steigt um bis zu 21 Euro monatlich, eine weitere Erhöhung ist für 2021 vorgesehen.

Kinder unter sechs Jahren erhalten mindestens 369 Euro und ab 2021 mindestens 378 Euro monatlich. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren besteht ein Anspruch in Höhe von 424 Euro beziehungsweise 434 Euro. In der Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren liegt der monatliche Mindestunterhalt bei 497 Euro und steigt im Jahr 2020 bzw. 508 Euro im Jahr 2021.

In Anlehnung an den zum 01.08.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 EUR (einschließlich 375 EUR an Warmmiete).

Achtung: Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabellen.

Unser Angebot
Ehe eine Unterhaltszahlung oder Unterhaltsforderung angepasst wird, kann es empfehlenswert sein, eine anwaltliche Unterhaltsberechnung mit den nun aktuellen Einkommensverhältnissen vornehmen zu lassen.

Anpassung der Selbstbehalte

Erstmals seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR statt bislang 880 EUR bzw. 1.080 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 EUR statt bisher 1.300 EUR.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 01.01.2020 von bisher 1.800 EUR auf 2.000 EUR. Auswirkungen des sogenannten Angehörigenentlastungsgesesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)Vom HundertsatzBedarfskontrollbetrag
Alle Beträge in Euro0-56-1112-17ab 18--
1. bis 1900369424497530100960 / 1160
2. 1901 - 23003884465225571051400
3. 2301 - 27004064675475831101500
4. 2701 - 31004254885726101151600
5. 3101 - 35004435095976361201700
6. 3501 - 39004735436376791281800
7. 3901 - 43005025776767211361900
8. 4301 - 47305326117167641442000
9. 4701 - 51005616457568061522100
10. 5101 - 55005916797968481602200
ab 5501nach den Umständen des Falles


Aus diesen Bedarfsbeträgen lassen sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils die jeweiligen Zahlbeträge berechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 (BGBl 2019 I 1393). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Download:

(PDF-Format)
Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2020
Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2020
Stand: 01.11.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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