Ein unterhaltspflichtiger Rentner ist grundsätzlich nicht zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Arbeitet er dennoch überobligatorisch weiter und erzielt daraus namhafte Einkünfte, kann er im Rahmen einer Einzelfallabwägung verpflichtet sein, damit den Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten sicherzustellen, soweit dieser nicht bereits durch eigene Einkünfte gedeckt ist.
Keine Erwerbsobliegenheit nach Erreichen der Altersgrenze
Ein Unterhaltspflichtiger, der die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine gesetzliche Rente bezieht, ist unterhaltsrechtlich nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Er könnte eine solche Tätigkeit jederzeit unterhaltsrechtlich unbedenklich beenden. Übt der Unterhaltspflichtige gleichwohl weiterhin eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, handelt es sich dabei um eine überobligatorische Tätigkeit, deren Erträge nicht ohne Weiteres in die Unterhaltsbemessung einzustellen sind.Wie werden überobligatorische Einkünfte unterhaltsrechtlich behandelt?
Ob und in welcher Höhe aus überobligatorischer Tätigkeit erzieltes Einkommen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, ist nicht schematisch, sondern anhand einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung zu bestimmen (vgl. BGH, 15.12.2004 - Az: XII ZR 121/03; Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rn 557 c). Eine vollständige Ausklammerung der überobligatorischen Einkünfte von der Unterhaltsberechnung kommt danach nicht in Betracht; ebenso wenig ist eine uneingeschränkte Heranziehung geboten. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Umfang und Dauer der fortgesetzten Tätigkeit sowie die Höhe der erzielten Einkünfte im Verhältnis zum Bedarf des Unterhaltsberechtigten.Bedeutung eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
Verfügt der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen, etwa aus einer gesetzlichen Rente, ist dieses vorrangig zur Bedarfsdeckung heranzuziehen. Nur soweit der Bedarf hierdurch nicht gedeckt wird, stellt sich die Frage einer ergänzenden Heranziehung überobligatorischer Einkünfte des Verpflichteten. Für die Bemessung des insoweit maßgeblichen Mindestbedarfs kann auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen werden.Abwägungskriterien im Einzelfall
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere die Höhe der aus der überobligatorischen Tätigkeit erzielten Einkünfte von Bedeutung. Bewegen sich die erzielten Überschüsse über mehrere Jahre hinweg in einer Größenordnung von rund 43.000 EUR bis 50.000 EUR jährlich, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige zur teilweisen Heranziehung dieser Einkünfte zur Sicherstellung des Mindestbedarfs des Berechtigten verpflichtet werden kann. Eine solche Verpflichtung besteht dabei nur bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit oder einer wesentlichen Reduzierung der hieraus erzielten Einkünfte.Verhältnis zu abweichenden früheren Entscheidungen
Abweichende Ergebnisse in früher entschiedenen, vergleichbar gelagerten Fällen stehen einer solchen Bewertung nicht zwingend entgegen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet (vgl. OLG Düsseldorf, 20.12.2006 - Az: II-8 UF 136/06).
OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - Az: II-8 WF 210/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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