Trotz fortbestehender Arbeitsfähigkeit besteht mit Erreichen des Rentenalters und dem Ausscheiden aus dem bisherigen Beruf keine Verpflichtung, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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