Ein gesetzlicher Mindestbedarf des Kindes in Höhe von 135 % des Regelbetrags existiert nicht.
§ 1612b Abs. 5 BGB regelt ausschließlich das Innenverhältnis der Ehegatten und begründet keinen entsprechenden
Unterhaltsanspruch des Kindes. Wer über den Regelbetrag hinaus Unterhalt verlangt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe rechtfertigt.
Kein gesetzlicher Mindestbedarf von 135 % des Regelbetrags
Ein Kind, das Unterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung geltend macht, ist von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (vgl. BGH, 06.02.2002 - Az: XII ZR 20/00). Wird jedoch ein den Regelbetrag übersteigender Bedarf - konkret in Höhe von 135 % des Regelbetrags - geltend gemacht, ist dieser nach dem für die
Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Ein gesetzlich festgelegter Mindestbedarf in Höhe von 135 % des Regelbetrags, der das Kind auch insoweit von der Darlegungs- und Beweislast freistellen könnte, ist nicht normiert.
Keine Grundlage für erhöhten Kindesunterhalt
Insbesondere lässt sich ein solcher Mindestbedarf nicht aus der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung des § 1612b Abs. 5 BGB herleiten. Diese Vorschrift, wonach
Kindergeld bis zu einem Betrag von 135 % des Regelbetrags zur Aufstockung des Kindesunterhalts zu verwenden ist, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Ehegatten zueinander und verfolgt das Ziel, den betreuenden Elternteil zu entlasten. Mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil hat sie unmittelbar nichts zu tun. Es obliegt daher dem Unterhaltsgläubiger, ein Einkommen darzulegen, aufgrund dessen der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von 135 % des Regelbetrags verpflichtet ist.
Regelbetrag als stets geschuldeter Mindestunterhalt
Unterhalt in Höhe des Regelbetrags wird als Bedarf stets geschuldet. In diesen Fällen kommt es allein auf die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an, so dass auch fiktive Einkünfte uneingeschränkt herangezogen werden können.
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