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§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts (Fassung ab dem 01.01.2020)

Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV)

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 369 Euro ab dem 1. Januar 2020 und 378 Euro ab dem 1. Januar 2021,

2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 424 Euro ab dem 1. Januar 2020 und 434 Euro ab dem 1. Januar 2021,

3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 497 Euro ab dem 1. Januar 2020 und 508 Euro ab dem 1. Januar 2021.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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