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Pflichtverletzung des Betreuers rechtfertigt seine Entlassung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Verstößt ein Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflicht, so kann er entlassen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Beschluss vom 8.12.1987 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen eine Pflegschaft u. a. für die Wirkungskreise Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung an. Zum Pfleger wurde der Sohn des Betroffenen (Beteiligter) bestellt. Mit Beschluss vom 14.1.1994 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und erweiterte sie auf den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluss vom 11.5.1995 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Betreuer. Die dagegen vom Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 9.8.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten mit dem Ziel, wieder zum Betreuer seines Vaters bestellt zu werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es handelt sich um eine sofortige weitere Beschwerde nach § 69g Abs. 4 Ziff. 3, § 29 Abs. 2 FGG , da spätestens die Begründung der Beschwerde erweist, dass der Beteiligte gegen seinen Willen als Betreuer entlassen wurde. Die Frist von zwei Wochen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 FGG zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist eingehalten. Der Beteiligte ist durch seine Entlassung als Betreuer in einem eigenen Recht nach § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Entlassung des Beteiligten als Betreuer lägen vor. Der Beteiligte sei seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht seit 1993 nur unzulänglich nachgekommen. Mit Beschlüssen vom 29.4.1993 und 2.6.1993 habe das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer Zwangsgelder festgesetzt, da dieser trotz wiederholter Monierungen den Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten für das Jahr 1992 nicht abgegeben habe. Der Bericht über die persönlichen Verhältnisse für das Jahr 1994 liege trotz zweimaliger Aufforderung nicht vor. Nachdem der Betreuer schon 1993 lieber Zwangsgelder gegen sich habe festsetzen lassen als einen formblattmäßigen, bereits vorgefertigten Bericht abzugeben, stehe nunmehr fest, dass der Betreuer nicht gewillt sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Damit liege unabhängig von der Eignung des Betreuers, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vor. Die Betreuungsstelle habe sich am 11.11.1993 und 6.7.1994 für die Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen.

Die Entlassung sei auch verhältnismäßig. Der Beteiligte sei wiederholt auf die Möglichkeit eines Betreuerwechsels hingewiesen worden; er habe anlässlich der Anhörung des Betroffenen Anfang 1994 zugesagt, seinen Verpflichtungen künftig nachzukommen, sich insoweit allerdings auf die fristgerechte Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen im Jahr 1993 beschränkt. Die Anfragen des Amtsgerichts vom 1.3.1994 wegen der Gewinn- und Verlustrechnungen des Geschäfts des Betroffenen seien erst nach zwei Monierungen durch den Steuerberater des Beteiligten am 20.6.1994 dahin beantwortet worden, das Geschäft sei bereits im Jahre 1988 aufgegeben worden. Der Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten im Jahr 1994 stehe nach wie vor aus. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion des Vormundschaftsgerichts könne unter diesen Umständen nicht wahrgenommen werden.

Einer Anhörung des Betreuten vor der Entlassung des Beteiligten als Betreuer habe es nicht bedurft. Eine Verständigung mit dem Betreuten sei nach dem Gutachten vom 30.11.1993 und dem Protokoll über die Anhörung vom 13.1.94 nicht möglich, eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten.

b) Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung stand.

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