Nach
§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein
Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Die
Betreuung ist nur in den Bereichen anzuordnen, in denen sie erforderlich ist, und darf nicht gegen den freien Willen erfolgen (§ 1896 Abs. 1a BGB). Maßgeblich für die Beurteilung der Fähigkeit zur freien Willensbildung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine frühere ablehnende Haltung gegenüber einer Betreuung entfaltet keine Sperrwirkung, da es sich nicht um eine Vorsorgemaßnahme im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt.
Die freie Willensbildung setzt voraus, dass die betroffene Person die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände erfassen und gegeneinander abwägen kann. Ist dies krankheitsbedingt ausgeschlossen, darf die Betreuung auch gegen einen erklärten Willen angeordnet werden. Das Gericht hat sich dabei auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung belegt.
Eine
Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung entbehrlich machen, wenn sie wirksam erteilt wurde und keine Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bevollmächtigten bestehen. Bestehen jedoch berechtigte Zweifel an der Redlichkeit oder am uneigennützigen Handeln des Bevollmächtigten, kann eine Betreuung angeordnet werden. Ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer kommt nicht in Betracht, wenn der Bevollmächtigte auch als Betreuer ungeeignet wäre. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Vollmacht nicht vor einer Betreuung schützt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine eigennützige oder missbräuchliche Verwendung bestehen (vgl. OLG Hamm, 07.05.2009 - Az:
I-15 Wx 316/08, 15 Wx 316/08; OLG München, 05.06.2009 - Az:
33 Wx 278/08, 33 Wx 279/08; OLG Zweibrücken, 03.04.2006 - Az:
3 W 28/06).
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