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Notarielle Vorsorgevollmacht und fortschreitende Demenz
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.
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