Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger.
Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 16.09.2024 veröffentlicht hat: der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern. Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von ihm profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden.
Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:
1. Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.
Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine monatliche Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer notwendig.
2. Vereinfachung des Fallpauschalensystems
Künftig wird es nur noch acht Fallpauschalen statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Dabei wird zwischen einer Grund- und einer Qualifikationsstufe unterschieden. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird vollständig aufgegeben. Durch diese Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – auf einen Blick transparent macht.
3. Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform
Die durch die Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 als Option eingeführte Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.
4. Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormünder und Pfleger
Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegern entgegengewirkt werden.
5. Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormünder
Durch die Inflation seit 2022 ist das allgemeine Preisniveau stark angestiegen. Das hat, insbesondere im Hinblick auf Fahrtkosten, auch Auswirkungen auf die Tätigkeit von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vormündern. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von aktuell 425 Euro auf 450 Euro ab 1. Januar 2026 erhöht werden.
6. Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung
Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Ferner soll auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.
Veröffentlicht: 16.09.2024
Quelle: PM des BMJ
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