- Familienrecht
- Gesetze
- FamFG
Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.270 Anfragen
§ 272 Örtliche Zuständigkeit
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.270 Beratungsanfragen
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.
Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant