Nur der Umstand, dass der Vater eines Kindes, welches seit gut zwei Jahren bei ihm lebt, bei der Kindesbetreuung auf die Mithilfe seiner Eltern angewiesen ist, rechtfertigt keine Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts auf eine in neuer Ehe verheiratete nicht berufstätige Mutter.
Weiterhin führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag ein Teil der
elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge und dessen Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit unterliegt die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt.
Die Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge oder ein Ausschnitt des Sorgerechts zu übertragen ist, hängt regelmäßig von mehreren gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten ab, unter denen das Förderungsprinzip zwar eine bedeutsame, neben dem gleichfalls zu berücksichtigenden sog. Kontinuitätsgrundsatz sowie insbesondere auch den gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes aber nicht die allein ausschlaggebende Orientierungshilfe darstellt. Das muss erst recht gelten, wenn es nicht um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein bislang im gemeinsamen Haushalt beider Eltern lebendes Kind - etwa aus Anlass der Trennung - geht, sondern das betroffene Kind bereits seit längerem bei dem Elternteil lebt, dem nach der Vorstellung des anderen Teils dieses Recht nunmehr entzogen werden soll.
Ein wesentliches Kriterium stellt auch die Fähigkeit eines Elternteils zur Erziehung des Kindes in einer seinem Entwicklungsstand und seiner seelischen Verfassung gemäßen Weise dar. Zweifel hinsichtlich der uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines Elternteils sind insbesondere dann angebracht, wenn diesem Elternteil in der Vergangenheit eindeutige und erhebliche Fehlleistungen bei der Erziehung und Betreuung des Kindes anzulasten sind oder er das Kind eigenmächtig und ohne rechtfertigenden Grund in seine alleinige Obhut nimmt und hierdurch Bedenken in Bezug auf eine kindgerechte Einstellung zur verantwortlichen Ausübung der Elternschaft begründet.
Der Kontinuitätsgedanke zielt auf die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses bzw. der Dauerhaftigkeit der gewohnten Lebensbedingungen ab. Diese Beständigkeit der personalen Beziehungen ist zumindest für Klein- und jüngere Schulkinder von besonderer Bedeutung.