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Gewalt und Sorgerecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist bei Eltern, die nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte. Danach ist zu prüfen, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren.

Wird von einem Elternteil schwere Gewalt angewendet, so führt dieses Verhalten regelmäßig zur Nichteignung hinsichtlich der Erziehung und Pflege eines Kindes.

Dabei ist es unerheblich, ob sich die Gewaltanwendung gegen das eigene oder ein Stiefkind gewendet hat.

Der Antragsgegner verbüßte im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren, zu welcher er durch Urteil u. a. wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs an seinen Stiefkindern N und D Z (den leiblichen Kindern der Antragstellerin) verurteilt worden ist. Nach der von der Antragstellerin eingereichten Kopie des Beschlusses des BGH vom 8. Februar 2001 ist die gegen das Urteil des LG gerichtete Revision des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen worden und das Urteil somit rechtskräftig.

Schon diese schwerwiegenden Umstände lassen den Antragsgegner als erziehungsungeeignet auch gegenüber seiner im hiesigen Verfahren betroffenen leiblichen Tochter erscheinen.

Hinzu kam, dass der Antragsgegner ausweislich seiner handschriftlich gefertigten schriftlichen Stellungnahmen - zuletzt vom 20. Dezember 2000 - nach wie vor das Unrecht seiner Tat (die er zumindest in Teilbereichen ausweislich des Kollegial-Gutachtens gestanden hat) nicht einsieht; für das hiesige Verfahren geht er von einer Verschwörung gegen sich - insbesondere durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin - aus.

Insoweit kam es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner pädophil ist bzw. ob - wie das Amtsgericht ausführt - gerade bei Nichtbestehen einer Pädophilie eine latente Gefährdung des Wohls der betroffenen Tochter zu befürchten ist.


OLG Brandenburg, 29.03.2001 - Az: 9 UF 8/01

ECLI:DE:OLGBB:2001:0329.9UF8.01.0A

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