Gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG kann das Opfer von dem Täter bei Vorliegen einer Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. GewSchG die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen.
Ein Anspruch auf Überlassung der Wohnung setzt nach § 2 Abs. 1 GewSchG voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Der Begriff des auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts ist dabei dem Mietrecht entlehnt und korrespondiert mit der herkömmlichen Umschreibung für die eheähnliche Gemeinschaft als einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist.
In der Begründung zur Mietrechtsreform (BR-Drs. 439/00, S. 92 f.) ist hierzu ausgeführt: Unter dem Begriff „auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt“ ist eine Lebensgemeinschaft zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Damit entspricht der Begriff den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung zur „eheähnlichen Gemeinschaft“, ohne dass es allerdings auf das Vorliegen geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ankommt (BT-Drs. 14/5429, 30).
Ob der Haushalt „auf Dauer“ angelegt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Beteiligten. Ausgehend hiervon ist ein gemeinsamer Haushalt gegeben bei gemeinsamem Nutzen der Wohnung und ihrer Einrichtungsgegenstände, einem gemeinsamen, zwischen den Beteiligten abgesprochenen oder auch ohne Absprache tatsächlich ausgeübten Wirtschaften und aufeinander bezogenen wechselseitigen Versorgungsleistungen. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, wobei auf die für das Getrenntleben entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden kann.