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Zulage als Entgeltsicherung nach einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Nach der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund erfolgte für Arbeitnehmer im ehemaligen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) im Falle einer nach der Überleitung in den TVöD eingetretenen leistungsbedingten Herabgruppierung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb eine dynamisierte Entgeltsicherung bezogen auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann die streitige Entgeltsicherung gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb beanspruchen.

1. Bei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG.

a) Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

b) Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in Satz 1 der Protokollerklärung klargestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. Satz 2 der Protokollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke bewusst waren („Da damit … nicht sichergestellt ist, ...“). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerklärung bis zur Maßgeblichkeit des „künftigen Verhandlungsergebnisses“ bzw. bis zum „In-Kraft-Treten einer Neuregelung“ vorläufig gelten und damit einen regelungslosen Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach Satz 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur erreicht werden, wenn der Protokollerklärung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil des TVÜ-Bund anzusehen.

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