Die grundsätzliche Zuweisung des
Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes.
Auch die Regelung, die den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist verfassungsgemäß.
Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Sorgetragung verschlossen.
In diesen Fällen fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzureichend.
Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf verschiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember 2003 Zeit.
Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient.
Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen.