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Zwangsgeld im Versorgungsausgleichsverfahren und der Rückerstattungsanspruch
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIst auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach
§ 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen.
Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des
§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
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