Der Beschwerde eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten, der sich selbst nicht als Erbe ansieht und sich deshalb gegen die Einziehung eines zugunsten anderer Beteiligter erteilten, insoweit mittelbar sein eigenes Erbrecht verneinenden
Erbscheines wendet, fehlt es mangels eigener Rechtsbetroffenheit an der Beschwerdeberechtigung.
Besteht mangels Beschwerdeberechtigung keine Möglichkeit, die Hauptsachenentscheidung anzugreifen, kann das Rechtsmittel als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung anzusehen sein, deren Zulässigkeit bei unterbliebener Zulassung durch das Ausgangsgericht davon abhängt, dass damit eine Kostenbeschwer von mehr als 600 Euro beseitigt werden soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheines ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Das ist nur der Fall, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, das heißt negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat; ein rechtliches oder etwa nur berechtigtes Interesse genügt nicht.
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