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Wann ist Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren nicht statthaft?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sinn und Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 Alt. 1 FamFG ist es, dass eine Abänderung einer bereits erfolgten Entscheidung im vereinfachten Verfahren verhindert wird. Auf die zeitgleiche Anhängigkeit kommt es nicht an.

Eine Überleitung in das streitige Verfahren im Fall des § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG kann nicht erfolgen, da die Rüge der Zulässigkeit keine Einwendung nach §§ 254, 252 Abs. 2 bis 4 FamFG ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes bereits ein Gericht entschieden hat (§ 249 Abs. 2 Alt. 1 FamFG). Dies ergibt sich aus dem Gesetz selbst.

Es darf daher keine gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Vollstreckungstitel (Vergleich, notarielle Urkunde) existieren.

Die von der Unterhaltsvorschusskasse geltend gemachten Ansprüche sind Ansprüche des Kindes im Sinne des § 249 Abs. 2 FamFG, denn das Gesetz stellt nur auf eine bereits erfolgte Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes ab, unabhängig davon, wer diese Entscheidung herbeigeführt hat.

Das schematisierte vereinfachte Verfahren, das Einwendungen des Unterhaltsschuldners nur in eng begrenztem Umfang zulässt, ist nicht dazu geeignet, Urteile oder bestehende Unterhaltstitel zu überprüfen, sondern dient der erstmaligen Errichtung eines Titels.


OLG Bamberg, 21.12.2022 - Az: 7 UF 194/22

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