Im Rahmen des
Zugewinnausgleichs kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach der Differenz der Endvermögen, wobei Abzugsposten nur in engen Grenzen berücksichtigt werden.
Die Behauptung, ein Grundstück müsse zur Finanzierung der Zahlungspflicht veräußert werden, reicht allein nicht aus, um den Zugewinnausgleichsbetrag zu mindern. Entscheidend ist, ob die Notwendigkeit einer Veräußerung tatsächlich feststeht. Ist dies streitig und bestehen zudem realistische Alternativen wie etwa die Erzielung von Mieteinnahmen aus einer Einliegerwohnung, kommt ein Abzug nicht in Betracht.
Auch die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt grundsätzlich nicht zu einer Verringerung des Endvermögens. Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Bewertung freiberuflicher Praxen auf Immobilien scheidet aus. Zudem setzt die Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Zugewinnausgleich detaillierten Vortrag zur tatsächlichen Entstehung und Wirksamkeit solcher Forderungen voraus. Fehlt es daran, bleibt eine Reduzierung der Ausgleichsforderung ausgeschlossen.
Hinsichtlich der beantragten Verlängerung einer Stundung zur Rücksichtnahme auf die Wohnsituation eines gemeinsamen Kindes gilt: Eine Übergangsfrist von mehreren Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung kann ausreichend sein. Wird diese Frist vom Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bemessen, besteht kein Anspruch auf eine längere Stundung.