Wurde der auf Unterhalt klagende Partner im Prozess durch einen Detektiv des Ehebruchs überführt, so sind die angefallenen Kosten dem anderen Ehegatten zu erstatten.
Denn zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig im Sinn des § 91 I ZPO sein.
Nach Ansicht des Gerichts sind auch Kosten über 60.000 Euro bei normalen finanziellen Verhältnissen erstattungsfähig, wenn die andernfalls zu zahlenden Unterhaltsbeträge hierzu nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auf Grund des prozessualen Verhaltens der Beklagten war die Einschaltung eines Detektivs aus Sicht des Klägers geboten und notwendig.
Denn zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig im Sinn des § 91 I ZPO sein.
Nach Ansicht des Gerichts sind auch Kosten über 60.000 Euro bei normalen finanziellen Verhältnissen erstattungsfähig, wenn die andernfalls zu zahlenden Unterhaltsbeträge hierzu nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendig zu erachten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind. Die Ermittlungen des Detektivs müssen hierbei nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein.Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auf Grund des prozessualen Verhaltens der Beklagten war die Einschaltung eines Detektivs aus Sicht des Klägers geboten und notwendig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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