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§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten
getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Der Streit der Beteiligten rankt sich vorliegend im Wesentlichen darum, inwieweit die seit der Trennung unstreitig gestiegenen Einkünfte des Ehemannes tatsächlich noch für die Ermittlung des Bedarfes der Ehefrau heranzuziehen sind oder ob diese insbesondere unter Beachtung eines so genannten
Karrieresprungs außen vor zu bleiben haben. Dies ist anhand des Verlaufes der beruflichen und Einkommensentwicklung des Ehemannes erkennbar zu Gunsten letzteren Umstandes zu entscheiden.
Die für die Bemessung des trennungsunterhaltsrechtlichen Bedarfs bestimmenden Lebensverhältnisse (
§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) bemessen sich primär nach den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen und damit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Abzustellen ist mithin auf die Summe der nachhaltig prägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten zur Verfügung gestanden haben. Prägend für die Lebensverhältnisse ist mithin das Einkommen, das nachhaltig erreicht worden ist.
Maßgebend für die Bestimmung der prägenden Einkünfte des Ehemanns ist damit zunächst, welche konkrete Tätigkeit mit welchen Einkünften der Antragsgegner bis zur Trennung bzw. noch im Anschluss daran ausgeübt hat.
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