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Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt, wird in Sachsen und in vielen anderen Bundesländern bei einkommensteuerrechtlicher Zusammenveranlagung der Ehegatten (Ehegattensplitting) die Kirchensteuer im wirtschaftlichen Ergebnis auch aus dem Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten erhoben (sog. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Dies wurde bisher als verfassungsgemäß angesehen.

Nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam diese einkommensteuerrechtlich zunächst nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Das Splitting wurde erst im Jahr 2013 (rückwirkend für alle offenen Fälle) aufgrund einer Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 vom Bundesgesetzgeber eingeführt. Der Freistaat Sachsen änderte allerdings - anders als alle anderen Bundesländer außer Sachsen-Anhalt - sein Landeskirchensteuergesetz zunächst nicht. Dies hatte den Effekt, dass Ehegatten das (erhöhte) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bezahlen mussten, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Diese Schlechterstellung beseitigte der Landesgesetzgeber erst mit Wirkung ab 2016. Seitdem muss das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden.

Klägerin im vorliegenden Verfahren war eine kirchenangehörige Steuerzahlerin, die mit ihrem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie wandte sich für die Streitjahre 2014 und 2015 gegen die Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Das FG Leipzig hält die Sächsische Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem GG und hat die Sache dem BVerfG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Es ist nicht einzusehen, warum der Sächsische Gesetzgeber Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon seit 2014 gleichgestellt hat. Denn es steht nicht im Belieben des Gesetzgebers, einen verfassungswidrigen Zustand längere Zeit aufrecht zu erhalten.

Das FG darf aber die Anwendung eines Gesetzes nicht verweigern, auch wenn es dieses für verfassungswidrig hält. Infolgedessen muss die Frage der Vereinbarkeit mit der Verfassung zur Vorabentscheidung dem BVerfG oder dem Sächsischen Landesverfassungsgericht vorgelegt werden. Das Verfahren wird deshalb bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt.


FG Sachsen, 25.03.2019 - Az: 5 K 1549/18

Quelle: PM des FG Sachsen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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