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Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzeröffnung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat der alleinige Geschäftsführer der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Prüfungstermin der Anmeldung von Steuerforderungen des Finanzamtes gegen die GmbH zur Insolvenztabelle nicht widersprochen und wird er später als Haftungsschuldner wegen dieser Steuerforderungen persönlich in Anspruch genommen, so schneidet ihm nach § 166 AO die Tabellenfeststellung in seinem eigenen Haftungsverfahren die Einwendung ab, die Steuerforderung des Finanzamtes bestehe nicht bzw. nicht in der bisher festgesetzten Höhe.

Das Widerspruchsrecht des Insolvenzschuldners, das von seinem Vertreter wahrzunehmen ist, steht einer Anfechtbarkeit der Steuerfestsetzung i. S. v. § 166 AO gleich.

Die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.

Die Revision ist beim BFH anhängig - das Aktenzeichen dort lautet: VII R 29/17.


FG Sachsen, 21.06.2017 - Az: 1 K 892/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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R.Münch, Langenfeld