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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft gem. § 43 GmbHG auch noch nach seinem Rücktritt für alle schuldhaften, also vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungen seiner Obliegenheiten, durch die der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Dieser Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren nach Entstehung des Schadens. Auf die Kenntnis der Gesellschafter vom Schaden kommt es dabei nicht an. Eine längere Verjährungszeit kann bestehen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist bzw. war und er auch Verpflichtungen verletzt hat, die ihn in dieser Eigenschaft treffen oder getroffen haben.

Wenn sich aus der Satzung der GmbH nichts anderes ergibt, hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Entlastung durch die Gesellschafterversammlung. Wird ihm dennoch Entlastung erteilt, so hat dies die Bedeutung, dass die Gesellschaft damit mit allen Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer ausgeschlossen ist, die den Gesellschaftern im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren oder zumindest erkennbar gewesen sind. Der Widerruf einer wirksam erteilten Entlastung ist nicht möglich. Nur ausnahmsweise kann sich ein Geschäftsführer auf die ihm trotz schwerer Verfehlungen und in deren Kenntnis erteilte Entlastung nicht berufen bzw. ist diese anfechtbar.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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