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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Wechselmodell

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer (1.) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (2.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und (3.) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der bezeichneten Höhe erhält.

Das Kind müsste im streitgegenständlichen Zeitraum bei „einem“, d.h. nur bei einem einzigen seiner beiden Elternteile leben.

Ein Kind lebt dann i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei „einem“ einzigen Elternteil, wenn es mit diesem eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird, und bei dem betreuenden Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat.

Der betreuende Elternteil muss dabei der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung ausgesetzt sein. So verfolgt der Gesetzgeber mit dem Unterhaltsvorschussgesetz das Ziel, die prekäre Lage eines Alleinerziehenden zu mildern.

Alleinerziehend bedeutet nicht, dass der andere Elternteil überhaupt nicht mehr an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt sein darf. Eine Beteiligung des anderen Elternteils, die dagegen eine wesentliche Entlastung des Elternteils, das sich als alleinerziehend betrachten möchte, mit sich bringt, führt dagegen zum Fortfall des Anspruchs.

Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Dies ist im Wege einer umfassenden Prüfung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Eine Alleinerziehung liegt dann vor, wenn die Sorge eines Elternteils nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominiert.

Eine wesentliche Mitbetreuung durch den anderen Elternteil wird in der Rechtsprechung nicht erst bei einer familienrechtlichen Vereinbarung des sogenannten Wechselmodells angenommen, bei der sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kindes hälftig teilen, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält, zeitlich eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt.

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