Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort.
Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.
Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.
BAG, 04.07.2024 - Az: 6 AZR 206/23
ECLI:DE:BAG:2024:040724.U.6AZR206.23.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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