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Corona-Sonderzahlung bei Teilzeit während der Elternzeit
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Leistet der
Arbeitnehmer während der
Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen
Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort.
Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des
Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.
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