Das vom Staat bezahlte Kindergeld soll die erhöhten Belastungen, die mit der Erziehung von Kindern für die Eltern entstehen, teilweise ausgleichen. Es soll im Endeffekt sowohl dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als auch dem, der das Kind betreut, gleichmäßig zugute kommen.
Das Kindergeld wird vorrangig an den Elternteil ausbezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 3 BKKG) und betreut wird. Damit auch der barunterhaltspflichtige Elternteil durch das Kindergeld entlastet wird, wird die Hälfte des Kindergeldes, das für ein Kind bezogen wird, auf den Barunterhalt angerechnet.
Sind mehrere Kinder vorhanden, so kommt es auf die Höhe des Kindergeldes für das jeweilige Kind und dessen Unterhalt an (§ 1612b BGB). Dies bedeutet, dass zur Zeit für das erste, zweite und dritte Kind jeweils die Hälfte von 184,- € also 92,- €, und für das dritte Kind die Hälfte von 190,00 € und weitere Kinder die Hälfte von 215,00 € vom Barunterhalt abgezogen werden.
Erhöht sich das Kindergeld für ein Kind nur deshalb, weil im Haushalt auch Kinder aus anderen Verbindungen des betreuenden Elternteils leben, so nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil an diesem sog. „Zählkindervorteil“ nicht teil. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, etwa bei einem volljährigen Kind, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet, für den Rest müssen die Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufkommen.
Das Kindergeld wird vorrangig an den Elternteil ausbezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 3 BKKG) und betreut wird. Damit auch der barunterhaltspflichtige Elternteil durch das Kindergeld entlastet wird, wird die Hälfte des Kindergeldes, das für ein Kind bezogen wird, auf den Barunterhalt angerechnet.
Sind mehrere Kinder vorhanden, so kommt es auf die Höhe des Kindergeldes für das jeweilige Kind und dessen Unterhalt an (§ 1612b BGB). Dies bedeutet, dass zur Zeit für das erste, zweite und dritte Kind jeweils die Hälfte von 184,- € also 92,- €, und für das dritte Kind die Hälfte von 190,00 € und weitere Kinder die Hälfte von 215,00 € vom Barunterhalt abgezogen werden.
Erhöht sich das Kindergeld für ein Kind nur deshalb, weil im Haushalt auch Kinder aus anderen Verbindungen des betreuenden Elternteils leben, so nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil an diesem sog. „Zählkindervorteil“ nicht teil. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, etwa bei einem volljährigen Kind, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet, für den Rest müssen die Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufkommen.
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Ja, das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern hälftig auf den Barunterhalt angerechnet, um beide Elternteile gleichermaßen zu entlasten.
Erhöht sich das Kindergeld nur aufgrund von Kindern aus anderen Verbindungen des betreuenden Elternteils, profitiert der barunterhaltspflichtige Elternteil von diesem sogenannten Zählkindervorteil nicht.
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet. Den verbleibenden Restbetrag tragen die Eltern anteilig gemäß ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
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