Sofern lediglich ein Ehepartner Anschlussinhaber eines Internetzugangs ist, jedoch beide Partner Zugriff auf den Anschluss haben, so bedeutet dies nicht, dass der Anschlussinhaber den Ehepartner überwachen muss, um Filesharing-Aktivitäten zu unterbinden.
Konkret war über den Anschluss ein Musikalbum illegal heruntergeladen worden, die Anschlussinhaberin war nach Ansicht der Rechteinhaberin als Täterin, als Teilnehmerin und hilfsweise aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haftbar.
Die Anschlussinhaberin wand ein, dass auch der Ehemann Zugang habe und ihm mitgeteilt wurde, er solle keine Musik herunterladen.
Vor Gericht unterlag die Klägerin, ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wurde verneint.
Konkret war über den Anschluss ein Musikalbum illegal heruntergeladen worden, die Anschlussinhaberin war nach Ansicht der Rechteinhaberin als Täterin, als Teilnehmerin und hilfsweise aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haftbar.
Die Anschlussinhaberin wand ein, dass auch der Ehemann Zugang habe und ihm mitgeteilt wurde, er solle keine Musik herunterladen.
Vor Gericht unterlag die Klägerin, ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wurde verneint.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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