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Anschluss an das Glasfasernetz als Modernisierungsmaßnahme

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Es handelt sich beim Anschluss an das Glasfasernetz um eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, wenn bereits ein funktionsfähiger Telefon- und Internetanschluss besteht, der auch durch diese Maßnahme nicht ertüchtigt werden soll. In diesem Fall wird ein weiterer Anschluss geschaffen. Deshalb müssen dieser Maßnahme grundsätzlich alle Wohnungseigentümer, die durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, zustimmen.

Eine Ausnahme vom Gebot der Allstimmigkeit folgt schon aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Gemäß § 21 Abs. 5 Ziff. 6 WEG gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.

Zwar dient das Breitbandnetz nicht ausschließlich der Telefonie. Allerdings ist bei der Auslegung des WEG zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Abfassung des § 21 Abs. 5 Nummer 6 WEG die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung sich auf den Bereich der Telefonie beschränkten. Allerdings haben sich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände dahin entwickelt, dass die Möglichkeit der nicht körperlichen Datenübertragung in hoher Menge via Internet für die Teilnahme am gesellschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Leben von ähnlich grundlegender Bedeutung ist wie die Versorgung mit Strom, Telefon und fließend Wasser. Die Teilnahme am Datenverkehr ist letztlich Teil der Grundversorgung. Insoweit ist eine erweiternde bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten. Zudem soll die Vorschrift einen gewissen Mindeststandard der einzelnen Wohnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung jedenfalls anderer Miteigentümer mit einem Glasfaseranschluss zu dulden.

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AG Plön, 03.04.2020 - Az: 75 C 11/19

ECLI:DE:AGPLOEN:2020:0403.75C11.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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