Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.906 Anfragen

Anschluss an das Glasfasernetz als Modernisierungsmaßnahme

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Es handelt sich beim Anschluss an das Glasfasernetz um eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, wenn bereits ein funktionsfähiger Telefon- und Internetanschluss besteht, der auch durch diese Maßnahme nicht ertüchtigt werden soll. In diesem Fall wird ein weiterer Anschluss geschaffen. Deshalb müssen dieser Maßnahme grundsätzlich alle Wohnungseigentümer, die durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, zustimmen.

Eine Ausnahme vom Gebot der Allstimmigkeit folgt schon aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Gemäß § 21 Abs. 5 Ziff. 6 WEG gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.

Zwar dient das Breitbandnetz nicht ausschließlich der Telefonie. Allerdings ist bei der Auslegung des WEG zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Abfassung des § 21 Abs. 5 Nummer 6 WEG die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung sich auf den Bereich der Telefonie beschränkten. Allerdings haben sich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände dahin entwickelt, dass die Möglichkeit der nicht körperlichen Datenübertragung in hoher Menge via Internet für die Teilnahme am gesellschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Leben von ähnlich grundlegender Bedeutung ist wie die Versorgung mit Strom, Telefon und fließend Wasser. Die Teilnahme am Datenverkehr ist letztlich Teil der Grundversorgung. Insoweit ist eine erweiternde bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten. Zudem soll die Vorschrift einen gewissen Mindeststandard der einzelnen Wohnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung jedenfalls anderer Miteigentümer mit einem Glasfaseranschluss zu dulden.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.906 Beratungsanfragen

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.

Verifizierter Mandant

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant