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Mehrtägiges Zugänglichmachen eines Computerspiels in einer Tauschbörse

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Beklagte bot im zu entscheidenden Fall über einen Zeitraum von 25 aufeinanderfolgenden Tagen jedenfalls Fragmente eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels zu mindestens 109 Zeitpunkten über den Internetanschluss seiner Bekannten unter Verwendung einer Tauschbörsensoftware (sog. P2P-Client) anderen Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes zum Download an.

Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden lag jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit vor. Der Beklagte hat die Tauschbörse bewusst eingesetzt. Nach eigenem Vortrag hat der Beklagte den von ihm verwendeten P2P-Client zudem durchgehend laufen lassen, um die erhebliche Datenmenge des Computerspiels herunterzuladen. Dass er dabei mindestens billigend in Kauf nahm, zugleich anderen Nutzern der Tauschbörse diese Dateien zum Download anzubieten, folgt aus den auch für den Beklagten erkennbaren Hinweisen am unteren Rand der Bedienoberfläche, durch die sowohl der Download-Stand als auch der Upload-Stand angezeigt wird. Selbst wenn dem Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass er als Nutzer einer Tauschbörse die heruntergeladenen Dateien zugleich anbietet – was angesichts der Bekanntheit von Tauschbörsen und deren Funktionsweise in höchstem Maße unwahrscheinlich ist –, hätte ihm zumindest die Pflicht oblegen, sich vor der Installation des P2P-Clients über dessen Funktionsweise zu vergewissern. Indem er dies unterlassen hat, hat er das Computerspiel jedenfalls fahrlässig öffentlich zugänglich gemacht.

Der danach dem Grunde nach gegen den Beklagten gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht jedenfalls in Höhe von € 1.000,00. Die Schadensschätzung erfolgt – da auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann – nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 287 ZPO). Maßgeblich sind dabei die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung. Hierfür sind insbesondere die Beliebtheit des genutzten Filesharing-Systems, die Beliebtheit des Spiels, der Zeitraum des Downloadangebots, die Zahl der Zugriffe auf das Spiel im Angebotszeitraum und die Aktualität des Spiels im Angebotszeitraum relevant. Unter Berücksichtigung vorgenannter Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine Lizenz in Höhe von € 1.000,00 für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels für angemessen, denn es handelt sich vorliegend um eine Rechtsverletzung von besonders hoher Eingriffsintensität:

Die Rechtsverletzung fand innerhalb des ersten Monats nach der Erstveröffentlichung des Computerspiels und damit innerhalb seiner aktuellen Auswertungsphase statt. Dass es sich dabei um eine nicht unbedeutende Auswertungsphase handelte, folgt aus den Bewertungen des Spiels durch Computerzeitschriften, die auf eine hohe Beliebtheit des Spiels schließen lassen.

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