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Zulässige Klage wegen Urheberrechtsverletzung trotz vorheriger missbräuchlicher Abmahnung

Urheberrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Erweist sich eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes (hier: unbefugte Nutzung geschützter Fotos auf Internetseite) als rechtsmissbräuchlich(hier: wegen des vorrangigen Interesses, den Gegner mit hohen Abmahnkosten zu belasten), bedeutet dies für den Bundesgerichtshof nicht zwingend, dass auch eine darauffolgende Unterlassungs- und Schadensersatzklage rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist.

Dies wird damit begründet, dass eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge hätte, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen müsste. Für eine derart weitgehende Einschränkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund.


BGH, 31.05.2012 - Az: I ZR 106/10

Quelle: GRUR 2013, 176


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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