Es ist nicht zulässig, den Partnerbetrieb eines Franchise-Systems mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“ zu kontaktieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine unberechtigte Abmahnung kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen; hiergegen kann sich der Abgemahnte mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes wehren.
Die Abmahnungen des Verfügungsbeklagten stellen eine unmittelbare und betriebsbezogene Störung des Gewerbebetriebs der Verfügungsklägerin dar, da deren Interesse daran geschützt ist, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen geschwächt wird. Vorliegend besteht durch die Schreiben des Verfügungsbeklagten die konkrete Gefahr, dass die Partnerbetriebe der Verfügungsklägerin aufgrund ihrer vermeintlichen Schlechtleistung bezüglich des Internetauftritts den Franchisegeber wechseln könnten. Laut unbestrittenem Sachvortrag der Verfügungsklägerin handelt es sich bei dem Autoglasgewerbe um einen hart umkämpften Markt, in dem die Partnerwerkstätten der Verfügungsklägerin aggressiv zum Wechsel umworben werden. Der Eingriff liegt umso näher, wenn sein Zweck - wie hier - sachfremd ist; der Verfügungsbeklagte behauptet nicht einmal selbst, dass er sich über die Dienstleistungen der Verfügungsklägerin habe informieren wollen.
Bei den Schreiben des Verfügungsbeklagten handelt es sich um rechtswidrige Abmahnungen, da dem Verfügungsbeklagten kein Schmerzensgeldanspruch aus einer Verletzung von Art. 82 DS-GVO zusteht.
Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann erfolgen kann, wenn der Betroffene die jeweilige Internetseite händisch aufgerufen hat oder ob dies auch dann möglich ist, wenn er sich beim Seitenaufruf technischer Hilfsmittel wie beispielsweise eines „Bots“ oder „Crawlers“ bedient hat.
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