Als Voraussetzung für die Gewährung einer verlängerten Räumungsfrist kann der Vermieter nicht vom Mieter verlangen, daß dieser vorher einen neuen Mietvertrag vorlegt. Hierzu besteht weder eine vertragliche Nebenpflicht noch eine nachvertragliche Pflicht aus dem Mietverhältnis.
LG Baden-Baden, 15.11.2006 - Az: 5 T 15/06
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