Sofern ein Reisebüro bzw. Reisevermittler den Eindruck der Tätigkeit eines Reiseveranstalters erweckt, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen für Reiseveranstalter, insbesondere die Pflicht zur Reisepreisabsicherung. Dieser Eindruck ist dann erweckt, wenn das Reisebüro Einzelleistungen im Voraus bündelt, den Leistungsbringer nicht nennt und Kunden gegenüber einen Gesamtpreis angibt.
Der Umstand, dass das Reisebüro im Rahmen der AGB sowie an sonstigen kleinen Stellen einzelner Anzeigen oder Gutscheine angab, dass man lediglich als Vermittler auftrete, ändert daran nichts.
Der Umstand, dass das Reisebüro im Rahmen der AGB sowie an sonstigen kleinen Stellen einzelner Anzeigen oder Gutscheine angab, dass man lediglich als Vermittler auftrete, ändert daran nichts.
LG Baden-Baden, 17.11.2015 - Az: 3 O 116/15
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