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„Falsche“ Gäste im 5-Sterne-Hotel als Reisemangel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Es liegt kein Reisemangel vor, wenn die Gäste eines 5-Sterne-Hotels durch Aufstoßen und Körpergeruch andere Gäste „stören“.

Insbesondere kann ein betroffener Reisender keinen Reisemangel mit der Begründung geltend machen, dass die Gäste ein einfach strukturiertes Niveau haben, sich somit von anderen 5-Sterne-Hotel - Gästen unterscheiden sowie eigentlich ein günstigeres Hotel gebucht haben sollen.

Einen Zusammenhang zwischen Einkommenshöhe und Verhalten in der Öffentlichkeit besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Minderung des vereinbarten Reisepreises um 40 %. Er buchte am 30.6.1994 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und sein Kind eine 14-tägige Flug-Pauschal-Reise für die Zeit vom 23.7.1994 - 6.8.1994 zu einem Gesamtpreis von 5498 DM. Reiseziel war ein Luxushotel in Tunesien.

Die Buchung fand in einem Reisebüro in Bad K. statt. Dort wurde dem Kläger ein Katalog mit einer Hotelbeschreibung vorgelegt. Der Preis der Reise wurde aber schließlich nach einem Sonderangebot namens „A-Tip Tunesien“ berechnet. Dies führte für alle drei Reisende zusammen zu einer Ersparnis von insgesamt 269 DM gegenüber dem Katalogpreis.

Im Katalog, genauso wie im Sonderangebot, hatte die Beklagten das fragliche Hotel mit fünf Flugzeugen klassifiziert. Danach handelte es sich um ein Luxushotel, beziehungsweise um ein Hotel erster Klasse.

Lediglich im Katalog stand der Hinweis, dass sich im Hotel das erste Spielcasino Tunesiens befinde. Zu der zwischen den Parteien vereinbarten Reisezeit war das Spielcasino jedoch geschlossen.

Zur Reisezeit war darüber hinaus ein benachbartes Hotel überbucht. Dieses war nur mit drei Sternen klassifiziert und gehörte somit zu einer niedrigeren Komfortklasse als das hier fragliche Hotel. Von dort wurden Gäste in das Hotel des Kläger umgelegt.

Dem Kläger missfielen die Gäste aus dem Nachbarhotel, wie auch die Tatsache, dass das Casino geschlossen war. Der Kläger hat behauptet, dass er ausschließlich aufgrund des Katalogs gebucht habe. Aus diesem Katalog sei die Zusicherung hervorgegangen, das Casino stehe zur Verfügung. Das Spielcasino sei ein entscheidender Anlass für die Auswahl des gebuchten Hotels gewesen. Der Kläger bringt für diesen Posten 15 % des Reisepreises als Minderung in Ansatz.

Eine weitere massive Störung sei das Auftreten der Gäste aus dem Nachbarhotel gewesen. Diese Gäste hätten nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, den Aufwand für ein Fünf-Sterne-Hotel zu erbringen. Daraus habe sich ergeben, dass diese Gäste ein einfach strukturiertes Niveau gehabt hätten, das nicht dem seinen entsprochen habe. Sie hätten sich in Auftreten und Benehmen unangenehm von dem gehobenen Standard der übrigen Gäste unterschieden, die - wie der Kläger - das Fünf-Sterne-Hotel gebucht und bezahlt hätten. Das beschriebene niedrige Niveau habe sich in Körpergeruch, Rülpsen und in der Tatsache manifestiert, dass die Gäste in Badekleidung zum Essen erschienen seien. Wegen dieser Phänomene macht der Kläger eine Minderung von 35 % des Reisepreises geltend.

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